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  • 30.07.2015 - 31.12.2018 (alte Fassung)

§ 15k LVSG - Jährlicher Bericht im Ständigen Ausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Amtliche Abkürzung
LVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

Das Innenministerium berichtet dem Ständigen Ausschuss des Landtags einmal jährlich nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts nach § 12 über die darin dargestellte Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz. Die Pflicht zur Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 15c sowie die Kontrolltätigkeit des Gremiums im Übrigen bleiben hiervon unberührt. § 15h Absatz 1 gilt entsprechend.