§ 15k LVSG - Jährlicher Bericht im Ständigen Ausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
- Amtliche Abkürzung
- LVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
Das Innenministerium berichtet dem Ständigen Ausschuss des Landtags einmal jährlich nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts nach § 12 über die darin dargestellte Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz. Die Pflicht zur Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 15c sowie die Kontrolltätigkeit des Gremiums im Übrigen bleiben hiervon unberührt. § 15h Absatz 1 gilt entsprechend.