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§ 19 StBerG - Erlöschen der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. 1.
    Auflösung des Vereins;
  2. 2.
    Verzicht auf die Anerkennung;
  3. 3.
    Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.