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  • 11.12.2013 - 31.12.2013 (alte Fassung)

§ 39a LPVG - Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Wuerttemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Der Personalrat kann seine Befugnisse in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle des § 76 Absatz 2, höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf den Vorstand übertragen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen.

(2) § 36 Absatz 5, § 38 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.