§ 28 SächsDO - Form der Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter unterzeichnete Disziplinarverfügung verhängt, die dem Beamten oder, wenn er einen Vertreter hat, diesem unter Ausschluss des Dienstwegs zuzustellen ist. Die Disziplinarverfügung ist dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.