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§ 27 HochSchG - Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des Absatzes 2,

  1. 1.
    bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
  2. 2.
    bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

(2) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 4 beträgt

  1. 1.
    bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,
  2. 2.
    für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
  3. 3.
    bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach Nummer 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.

(3) Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen.

(4) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.