Versionsverlauf


  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 80 GO LT 2015 - Öffentliche Sitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist.

(2) Zu den öffentlichen Sitzungen sind Zuhörer und Zuhörerinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Medien zugelassen. Die Präsidentin kann in der Hausordnung des Landtages hierzu ein Einlassverfahren vorsehen.