§ 80 GO LT 2015 - Öffentliche Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen sind Zuhörer und Zuhörerinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Medien zugelassen. Die Präsidentin kann in der Hausordnung des Landtages hierzu ein Einlassverfahren vorsehen.