Anlage 1.4.1.1 RVG - Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | ||
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Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | |||
4100 | Grundgebühr | 44,00 bis 396,00 € | 176,00 € | |
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | ||||
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. | ||||
4101 | Gebühr 4100 mit Zuschlag | 44,00 bis 495,00 € | 216,00 € | |
4102 | Terminsgebühr für die Teilnahme an | |||
1. | richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, | |||
2. | Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, | |||
3. | Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, | |||
4. | Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie | |||
5. | Sühneterminen nach § 380 StPO | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € | |
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. | ||||
4103 | Gebühr 4102 mit Zuschlag | 44,00 bis 413,00 € | 183,00 € |