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§ 7 HAGBNatSchG - Ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Eingriffsregelung
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 7 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
HAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-51

(1) Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen dürfen nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(2) 1Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie und der zu ersetzende Eingriff im Gebiet desselben Flächennutzungsplans oder Landkreises oder in den Gebieten benachbarter Landkreise liegen; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. 2Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als gleichwertige Herstellung der durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktion im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn

  1. 1.

    durch sie nach Maßgabe von Bewirtschaftungsplänen Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele von Naturschutzgebieten gefördert werden oder die Erhaltungszustände von nach dem Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. EU Nr. L 363, S. 368), stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten oder von Arten, für deren Erhalt in Deutschland Hessen eine besondere Verantwortung trägt, verbessert werden oder

  2. 2.

    sie von der Ökoagentur nach § 11 durchgeführt wird.

(3) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung oder Anzeige eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) 1Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so ist sie nur zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff nicht entgegensteht. 2Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde.

(5) 1Ist ein Umweltschaden im Sinne des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder zu sanieren, kann die obere Naturschutzbehörde im Einzelfall ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Wahrnehmung der Befugnisse nach den §§ 7 und 8 des Umweltschadensgesetzes auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen im Wesentlichen den nach § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen entsprechen. 2Dabei kann sie nähere Bestimmungen im Hinblick auf besondere Anforderungen der Schutzgüter nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes treffen.