§ 3 ThürRettG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Krankenfahrt ist die Beförderung von kranken Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen.
(2) Notfallpatienten sind Verletzte oder Erkrankte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.
(3) Notfallrettung ist die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort, gegebenenfalls die Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatienten und ihre Beförderung unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung; hierzu gehört auch die Beförderung erstversorgter Notfallpatienten zu weiterführenden Diagnose- oder Behandlungseinrichtungen.
(4) Krankentransport ist die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist.
(5) Durchführende sind Personen, denen die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen wurde.
(6) Leistungserbringer sind Personen, die nicht Durchführende im Sinne des Absatzes 5 sind und den Krankentransport auf Grundlage einer Genehmigung nach § 23 durchführen.
(7) Kostenträger sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.