§ 267 InsO - Bekanntmachung der Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Insolvenzordnung (InsO)
- Amtliche Abkürzung
- InsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-13
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen.
(2) Ebenso ist bekannt zu machen:
- 1.
im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
- 2.
im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
- 3.
im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.