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  • ab 04.03.1993 (aktuelle Fassung)

§ 16 PersVG - Schutz der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend, Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abordnung oder Versetzung bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.