§ 37a SchulG - Inklusive Schwerpunktschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
(1) Grundschulen, Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien, die auf Grund ihrer besonderen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen besonders geeignete Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten "Körperliche und motorische Entwicklung", "Sehen", "Hören und Kommunikation", "Geistige Entwicklung" und "Autismus" haben, führen die Bezeichnung Inklusive Schwerpunktschulen.
(2) Inklusive Schwerpunktschulen spezialisieren sich auf einen bis höchstens drei der in Absatz 1 genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.
(3) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 werden, abweichend von den allgemeinen Aufnahmeregelungen in die Grundschule, im Rahmen der Frequenzvorgaben Kinder in folgender abgestufter Rangfolge aufgenommen,
- 1.
zunächst Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist,
- 2.
Kinder, die nicht im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist,
- 3.
die übrigen Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und
- 4.
alle sonstigen Kinder entsprechend der Rangfolge des § 55a Absatz 2.
(4) In die Jahrgangsstufe 7 werden im Rahmen der Frequenzvorgaben vorrangig Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, auf den die Schule spezialisiert ist. Im Übrigen gilt § 56 Absatz 6.