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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 27 VwVGBbg - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

(1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(2) Zwangsmittel sind

  1. 1.

    Zwangsgeld (§ 30),

  2. 2.

    Ersatzvornahme (§ 32),

  3. 3.

    Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33),

  4. 4.

    unmittelbarer Zwang (§ 34),

  5. 5.

    Zwangsräumung (§ 35),

  6. 6.

    Wegnahme (§ 36).