§ 58 SchulG M-V - Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche Untersuchungen, schulpsychologische oder diagnostische Feststellungen erforderlich werden, sind Kinder, Jugendliche sowie volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig.
(2) Kinder und Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten sowie volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für diese Untersuchungen und Testverfahren erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung, die der Vorbeugung gesundheitlicher Gefährdungen, dem Erkennen bereits vorliegender Erkrankungen und Behinderungen sowie der Hilfestellung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulgesundheitspflege) dienen (§ 15 Absatz 2 und § 16 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst).
(4) Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher ausreichend zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.