Versionsverlauf


  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 9 KatSG-LSA - Technische Einsatzleitungen

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
KatSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2152.1

(1) Die Katastrophenschutzbehörde bereitet die Bildung von technischen Einsatzleitungen vor, die im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Führungspersonal für technische Einsatzleitungen.