§ 9 KatSG-LSA - Technische Einsatzleitungen
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2152.1
(1) Die Katastrophenschutzbehörde bereitet die Bildung von technischen Einsatzleitungen vor, die im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Führungspersonal für technische Einsatzleitungen.