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§ 34 SächsHSG - Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen für die Hochschulplanung.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens acht, für andere Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens neun, in Ausnahmefällen zehn Semester. Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass ein anerkanntes Berufsbild dies erfordert. Für Studiengänge, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester. Für Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Für konsekutive Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens zehn Semester. Die Hochschule darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 längere Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium festsetzen. In Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil der Regelstudienzeit.

(3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist. Dies gilt entsprechend in anderen Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen. Die Frist nach § 19 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. Soweit die Regelstudienzeit für Studentinnen und Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits verlängert wurde, wird dies auf die nach Satz 4 höchstens zulässige Anzahl an Semestern angerechnet, wenn eine weitere Verlängerung nach Satz 1 erfolgt.