§ 72 KWG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen die amtlichen Wahldrucksachen. Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sind die Kosten der Wahl eines Organs der Verbandsgemeinde, des Landkreises oder des Bezirksverbands Pfalz von diesen pauschaliert zu erstatten. Entsprechendes gilt bei der Durchführung eines Bürgerentscheids.