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§ 10 SächsArchG - Auswärtige Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.
    sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung aber die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllt.

Für Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht innerhalb der Europäischen Union haben oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 3 Abs. 4 zu beachten.