Art. 1 BayBodSchG - Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-4-1-U
Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.