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§ 8 AGGVG LSA - Handelsrichter

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Amtliche Abkürzung
AGGVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.3

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Handelsrichter.

(2) Die Zahl der erforderlichen Handelsrichter wird durch den Präsidenten des Landgerichts so bestimmt, dass jeder Handelsrichter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht weniger als sechs und zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.