Versionsverlauf


§ 1 NROG - Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Landesplanung:

    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,

  2. 2.

    Regionalplanung:

    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,

  3. 3.

    Landes-Raumordnungsprogramm:

    der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,

  4. 4.

    Regionales Raumordnungsprogramm:

    der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.