§ 11 SDschG - Nutzungsbeschränkung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SDschG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von geschichtlicher Bedeutung befinden. Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen des Landesdenkmalamtes im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung einzutragen.