§ 17 MtDFmEloAufklVDV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MtDFmEloAufklVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-21
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
- 1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 2.
nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erfüllt,
- 3.
als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- a)
erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
- b)
mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für den eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
- 4.
als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.