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§ 10 BierStV - Belegheft, Biersteuerbuch

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-3-1

(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Biersteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann weiterhin summarische Anschreibungen für längstens einen Kalendermonat zusammengefaßt zulassen.