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§ 5 BierStV - Erteilung der Herstellungserlaubnis

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-3-1

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein nach vorgeschriebenem Muster aus. Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Der Verlust des Erlaubnisscheines ist dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.