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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 39 BbgBesG - Bemessung des Grundgehalts

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.

  2. 2.

    § 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.