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§ 33 LWaldG - Dienstbezeichnung und Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung tragen. Sie führen eine Dienstbezeichnung. Die oberste Forstbehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung durch Rechtsverordnung.