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§ 18 VSG NRW - Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an das Bundesamt für Verfassungsschutz, andere Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Amtliche Abkürzung
VSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt alle Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen sowie Auswertungsergebnisse an das Bundesamt für Verfassungsschutz, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen oder von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Staatsschutzdelikte nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs der Täterin oder des Täters oder deren oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(3) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 2 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.