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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 47 PersVG - Einberufung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Dienstkräfte verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.