§ 515 HGB - Inhalt des Konnossements
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
- 1.
Ort und Tag der Ausstellung,
- 2.
Name und Anschrift des Abladers,
- 3.
Name des Schiffes,
- 4.
Name und Anschrift des Verfrachters,
- 5.
Abladungshafen und Bestimmungsort,
- 6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
- 7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
- 8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
- 9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
- 10.
Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.