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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 121 LBG - Verwaltungsrechtsweg, Revision (§ 54 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung (§ 28) oder die Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.