§ 121 LBG - Verwaltungsrechtsweg, Revision (§ 54 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung (§ 28) oder die Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.