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  • ab 19.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 13 SHzG - Führungsberechtigte Stellen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Amtliche Abkürzung
SHzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1130-1

(1) Das Amtsschild der Größenklasse 1 führen:

  1. 1.
    der Präsident des Landtages,
  2. 2.
    der Präsident des Verfassungsgerichtshofes und
  3. 3.
    die Mitglieder der Landesregierung.

(2) Alle anderen Stellen führen das Amtsschild der Größenklasse 2.

(3) Notare sind zur Führung des Amtsschildes der Größenklasse 2 berechtigt.