§ 69 HeilBerG - Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
(1) Den schriftlichen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht für Heilberufe stellen.
(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich schriftlich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses schriftlich zurücknehmen.