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  • ab 01.07.1976 (aktuelle Fassung)

§ 16 AGGVG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Die Dienstaufsicht üben aus

  1. 1.
    das Justizministerium über alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über sämtliche Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten;
  2. 2.
    der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks;
  3. 3.
    der Präsident oder Aufsicht führende Richter des Amtsgerichts über dieses Gericht;
  4. 4.
    der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht und der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks;
  5. 5.
    der Leiter einer Vollzugsanstalt über die Anstalt.

Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.

(2) Wer nach Absatz 1 die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden; Richter unterstehen der Dienstaufsicht des Aufsicht führenden Richters des Amtsgerichts nur, wenn er Präsident ist. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.

(3) Über Dienstaufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Dienstaufsichtsweg entschieden, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Besondere Vorschriften über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.