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§ 50 SHSG - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Hochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer den Qualifikationsanforderungen der betreffenden Hochschulart entspricht, die nach § 41 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen ist durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel "Professorin"/"Professor" zu führen. Das Recht zur Führung des Titels ruht, wenn die/der Berechtigte den Titel "Professorin"/"Professor" aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Zeit führen kann. Regelungen zum Erlöschen, insbesondere bei Übertragung einer unbefristeten Professur, oder zum Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Hochschule.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab, mit denen sie zur Gewährleistung des Studienangebots der Hochschule beitragen; § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden. Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Präsidium. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Hochschule kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.

(3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Präsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats. Soweit zwischen der Hochschule und einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung besteht, welche die Möglichkeit gemeinsamer Berufungsverfahren vorsieht, kann der Vorschlag auch durch die außerhochschulische Forschungseinrichtung erfolgen. In diesem Fall ist der Vorschlag zunächst dem zuständigen Fakultätsrat zuzuleiten, der eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung der/des Vorgeschlagenen abgibt, bevor das Präsidium nach Anhörung des Senats über die Bestellung entscheidet.