§ 45 LWahlO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.