Art. 53 BayFiG - Fischereiverordnung; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) 1Zum Schutz sowie zur Pflege und Entwicklung der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und des Leitbilds der Nachhaltigkeit einschließlich der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Fischerei kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
- 1.
Zeit und Art des Fischfangs,
- 2.
besondere Fangbeschränkungen,
- 3.
Markt- und Verkehrsverbote,
- 4.
Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
- 5.
die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
- 6.
Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
- 7.
den Schutz der Fischnährtiere,
- 8.
das Einlassen von Enten in Fischwasser,
- 9.
das Entnehmen von Fischen für Erhebungen sowie das Halten, Behandeln, Vermarkten und Transportieren von Fischen, soweit zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich,
- 10.
die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen zuständigen Behörden vorzulegen sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf die Fischereiausübung, soweit zur Erfüllung von Aufgaben der zuständigen Behörden in den Regelungsbereichen nach den Nrn. 1 bis 9 erforderlich.
2Das Staatsministerium kann Regelungen im Sinn des Satzes 1 auch für den Einzelfall erlassen. 3Es kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und nachgeordnete Behörden, die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.
(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder bei Gefahr in Verzug einer Polizeidienststelle anzuzeigen.