§ 54 HochSchG - Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist,
- 3.besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 49 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft mit einem erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht; § 57b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind Zeiten der Bestellung als Leiterin oder Leiter einer Forschungsgruppe im Vorgriff auf eine Juniorprofessur.