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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 29 LJG - Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen, notariellen oder staatsanwaltlichen Urkunden zum Zwecke der Legalisation erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts. Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann die Präsidentin oder der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt. Das für Justiz zuständige Ministerium kann die näheren Einzelheiten des Verfahrens regeln, insbesondere die vorgenannten Aufgaben auch der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Direktorin oder dem Direktor eines Amtsgerichts übertragen.