Art. 25 BayLaBG - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLaBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
Für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist entsprechend den für die Bank geltenden Grundsätzen ein gesonderter Jahresabschluss zu erstellen, der vom BayernLabo-Ausschuss festgestellt wird.