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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 21 NSpG - Beschäftigte der Sparkasse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Sparkasse bestimmen sich nach den für die Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) § 15 gilt für die Mitglieder des Vorstands und die übrigen Beschäftigten der Sparkasse entsprechend.

(3) Für dienstrechtliche Maßnahmen und für die Entbindung von der Schweigepflicht (Absatz 2) ist hinsichtlich der Vorstandsmitglieder der Verwaltungsrat und hinsichtlich der übrigen Beschäftigten der Sparkasse der Vorstand zuständig.