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§ 40 SächsHSG - Hochschulgrade

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelorgrad, den Mastergrad und den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. Soweit in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz "Fachhochschule" oder "FH" zu ergänzen. Die Universitäten und Kunsthochschulen können einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.

(2) Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. Sorbinnen und Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.

(3) Titel, Grade, Diplome und Berufsbezeichnungen dürfen nur so vergeben und geführt werden, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.

(4) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn

  1. 1.

    er durch Täuschung erworben wurde oder

  2. 2.

    nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ehrengrades nach § 41 Absatz 8 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden, kann der Grad entzogen werden. Ist sie oder er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, muss der Grad entzogen werden. Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium die zuständige Stelle durch Rechtsverordnung.