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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 18 HeilBG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sie erstreckt sich auf die Beachtung des geltenden Rechts (Rechtsaufsicht).

(2) Die Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen erstreckt sich auch darauf, ob die Versorgungsansprüche ausreichend gesichert sind.