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§ 29 LBKG - Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden zu befolgen.