§ 32 HmbPersVG - Vorstand und Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen verschiedenen Gruppen angehören.
(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zwei weitere Vorstandsmitglieder; dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.