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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 56 HessHG - Fachbereich Medizin

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Der Fachbereich Medizin ist verpflichtet, seine Aufgaben in Forschung und Lehre in enger Zusammenarbeit mit dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum zu erfüllen. Der Fachbereich Medizin gewährleistet mit dem Universitätsklinikum die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre.

(2) Unabhängig von der in Abs. 1 geregelten Zusammenarbeit können die Universitäten zur Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe der jeweils gültigen Approbationsordnung für Ärzte mit Krankenhäusern (Lehrkrankenhäusern), geeigneten ärztlichen Praxen oder geeigneten medizinischen Versorgungszentren (Lehrpraxen) sowie anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung zusammenarbeiten, mit denen sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

(3) Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 58 Abs. 2 Satz 3 wird am Standort Frankfurt am Main und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg jeweils eine Strukturkommission gebildet. Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie für den Bereich der klinischen Medizin eine beratende Vertreterin oder ein beratender Vertreter des Universitätsklinikums an. In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Entwicklungsplanung nach § 9 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchgeführt werden. Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Bildung klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.

(4) Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.

(5) Abs. 4 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums bleibt in Berufungsverfahren gegeben.

(6) Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich.

(7) Im Übrigen gelten für die Zusammenarbeit des Fachbereichs Medizin mit dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum die Regelungen des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken.