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§ 7 ArchG - Löschung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    der Eingetragene verstorben ist;

  2. 2.

    der Eingetragene dies beantragt;

  3. 3.

    der Eingetragene seinen Wohnsitz, die Niederlassung und die überwiegende Beschäftigung im Land aufgibt;

  4. 4.

    die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist;

  5. 5.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist oder

  6. 6.

    nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind.

In den Fällen der Nummer 6 sind bei dem Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Architektenkammer bestimmten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Architekt oder der Stadtplaner aus einem Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsmäßig auszuüben.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Eintragungsausschuss auf Antrag ausnahmsweise von der Löschung absehen, wenn der Architekt oder der Stadtplaner seinen Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in einem anderen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verlegt und die Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied der Architektenkammer gesichert bleibt.