§ 86 BbgKWahlG - Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied der Ortsvorsteherin oder des Ortsbeirates sein oder das Amt des Ortsvorstehers ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.