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§ 1 HAGBNatSchG - Naturschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
HAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-51

(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.

(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) 1Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden dem Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten und den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern dem Magistrat zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2In Nationalparks nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

(4) Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. 1.

    die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

  2. 2.

    allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

  3. 3.

    Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

  4. 4.

    ein besonderes öffentliches Interesse besteht.