§ 57 HSchG - Schuljahr
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Satz 1 gilt auch für Ersatzschulen.